Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2020/2021

Steuerliche Gesetze und Gesetzesinitiativen der Bundesregierung
1. Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona- Pandemie betroffene Unternehmen
2. Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021
3. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019
4. Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen seit 1.2020
5. Änderungen durch das III. Bürokratieentlastungsgesetz
6. Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele
7. Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
8. Das (Corona-)Konjunktur-Programm
9. Zweites Familienentlastungsgesetz
10. Jahressteuergesetz 2020 in Planung

 

Für alle Steuerpflichtigen
11. Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei
12. Kurzarbeitergeld bis 12.2021 verlängert
13. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während des Homeoffice
14. Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice
15. Krankheitskosten als Werbungskosten nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten
16. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden
17. Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern
18. Kosten für die Erstausbildung nur begrenzt abzugsfähig
19. Verbesserungen beim Elterngeld
20. Verlustverrechnung eingeschränkt, Grenze für Istbesteuerung angehoben
21. Bundesfinanzhof bestätigt unschädliche Zwischenvermietung bei privaten Veräußerungsgeschäften
22. Nachträgliche Erbschaftsteuer für Familienwohnheim
23. TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

 

Für Gewerbetreibende / Freiberufler
24. Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung ab dem 1.2021
25. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
26. Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE)
27. Elektronische Bereitstellung von Kassenbelegen
28. Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen
29. Kommission empfiehlt schrittweise Anhebung des Mindestlohns
30. Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten bei Minijobbern
31. Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag für betroffene Unternehmen
32. Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe
33. Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig
34. Untergang von Verlusten aus Gewerbebetrieb bei Betriebsverpachtung
35. Fortführung der Tätigkeit trotz Veräußerung der freiberuflichen Praxis
36. Fragliche Ausübung des Zuordnungswahlrechts für die Umsatzsteuer

 

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende
37. Überbrückungshilfe noch bis 31.12.2020 beantragen
38. Weihnachts-/Betriebsfeier
39. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen
40. Geschenke an Geschäftsfreunde
41. Geschenke an Arbeitnehmer
42. Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
43. Degressive Abschreibung in Anspruch nehmen, wenn sinnvoll
44. Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen
45. Geplante Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag

 

 

Steuerliche Gesetze und Gesetzesinitiativen der Bundesregierung

1. Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen

In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefi nnen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung betroffenen Unternehmen.

Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige, Vereine und Einrichtungen soll fi nanzielle Ausfälle entschädigen. Danach wird ein „Erstattungsbetrag“ in Höhe von bis zu 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, wobei die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden, übernommen. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.

Des Weiteren will der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem wird der KfWSchnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

 

2. Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich defi niert und der Soli in einem ersten Schritt – ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung) festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 €/123.434 € ist dadurch kein Soli mehr fällig. Auf die Freigrenze folgt eine sog. Milderungszone. Sie gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 €. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze.

Anmerkung: Der Soli wird nicht abgeschafft bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (GmbH, AG), bei denen die Günstigerprüfung nicht erfolgreich ist. Inwieweit die „teilweise“ Abschaffung des Soli auch verfassungsrechtlich Bestand haben wird, werden die schon angedeuteten Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht zeigen.

 

3. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019

Die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 sollen der Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung dienen. Die vorgesehenen Maßnahmen sind sehr umfangreich und sollen hier stichpunktartig aufgezeigt werden. Von den Regelungen betroffene Steuerpflichtige sollten deshalb das Gespräch mit ihrem Berater suchen.

» Es wird eine Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung eingeführt. Begünstigt werden Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Zu den begünstigten elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern gehören solche, die ein Mindest-Transportvolumen von 1m3 und eine Nutzlast von mindestens 150 kg aufweisen. Diese Sonderabschreibung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden. » Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder von extern aufl adbaren Hybridelektrofahrzeugen kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Das Jahressteuergesetz erweitert diese Regelung nunmehr über den 31.12.2021 hinaus bis zum 1.1.2025 für Fahrzeuge, die unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern erreichen. Wird das Fahrzeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft, muss die Mindestreichweite 80 Kilometer betragen. Überschreitet die Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht, spielt die Mindestreichweite keine Rolle. Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € (erhöht auf 60.000 € - siehe Beitrag Nr. 8), kommt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, anstelle der 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine Kohlen dioxidemission verursacht.

» Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung wird bis zum 31.12.2030 verlängert.

Darüber hinaus wurden folgende Maßnahmen durchgesetzt:

» Steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.

» Gutscheine und Geldkarten gehören nicht zu den Einnahmen aus Geld, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

» Ab dem 1.1.2020 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs unter weiteren Voraussetzungen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt überlässt.

» Ab dem 1.1.2020 wurden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 € angehoben.

» Des Weiteren wurde für Berufskraftfahrer ein Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Tag eingeführt, der anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für die üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehende Mehraufwendungen in Anspruch genommen werden kann. Der Pauschbetrag kann auch von selbstständigen Berufskraftfahrern geltend gemacht werden.

» Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – sog. „Job-Tickets“ – können mit einer Pauschalsteuer von 25 % versteuert werden, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

» Eine Pauschalversteuerung mit 25 % kann auch für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, in Anspruch genommen werden, wenn es den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet wird.

» Rückwirkend neu geregelt wurde, dass sog. Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds zu den Anschaffungskosten gehören und somit nicht sofort steuerlich abziehbar sind.

» Für Veröffentlichungen in elektronischer Form – sog. E-Books – kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (zzt. 5 %) zum Tragen.

Neben diesen und weiteren Änderungen setzte das Jahressteuergesetz 2019 auch noch gewichtige Neuregelungen bei innergemeinschaft lichen Lieferungen zum 1.1.2020 in Kraft – siehe hierzu den nachfolgenden Beitrag.

 

4. Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen seit 1.1.2020

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Spiegelbildlich unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland der Umsatzsteuer. Ab dem 1.1.2020 werden die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.

Die Vorlage der USt-ID-Nr. des Abnehmers ist künftig eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung. Folglich muss der Abnehmer der Lieferung im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sein, d. h. er muss im Zeitpunkt der Lieferung eine USt-ID-Nr. besitzen, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Er muss diese gegenüber dem liefernden Unternehmer verwenden.

Des Weiteren entfällt für innergemeinschaftliche Lieferungen die Umsatzsteuerbefreiung, wenn der Lieferer keine zusammenfassende Meldung macht bzw. wenn diese unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde.

Ab dem 1.1.2020 entfällt die Erklärungspfl icht des Verbringenstatbestandes durch den Lieferanten in ein Konsignationslager im Bestimmungsland, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderung oder der Versand von Gegenständen in ein EU-Land ist auch umsatzsteuerfrei, wenn die Gegenstände nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden.

Voraussetzung dafür ist u. a., dass dem deutschen Unternehmer die vollständige Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt ist. Des Weiteren muss die Ware spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Bestückung des Lagers wieder entnommen worden sein. Dazu sind umfangreiche Nachweise und Aufzeichnungen zu führen.

Bisher existierte keine EU-einheitliche Regelung der Reihengeschäfte. Durch die sog. „Quick Fixes“ wird nun auch der Begriff des Reihengeschäfts EU-weit einheitlich definiert. Die einheitliche Regelung ordnet in einem Reihengeschäft die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung an den mittleren Unternehmer (Zwischenhändler) zu, wenn er die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert.

Abweichend davon wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die USt-ID-Nr. mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde.

 

5. Änderungen durch das III. Bürokratieentlastungsgesetz

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind auch verschiedene steuerliche Maßnahmen vorgesehen. Dazu zählen:

» Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann seit dem 1.1.2020 – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zu 600 € (vorher 500 €) im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten.

» Kurzfristige Beschäftigung: Der Höchstbetrag, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig Beschäftigten zulässig war, wurde von 72 € auf 120 € angehoben. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn erhöht sich von 12 € auf 15 €.

» Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 € (vorher 62 €) im Kalenderjahr nicht übersteigt.

» Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wurde von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen. Zu weiteren Maßnahmen gehören u. a. die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen sowie die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe.

 

6. Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele

Bei den komplizierten Vermittlungsverhandlungen zu den Klimaschutzregelungen wurde ein Durchbruch erzielt, bei dem der CO2-Preis im Verkehr und bei Gebäuden zum 1.1.2021 mit 25 € pro Tonne startet. Damit werden fossile Heiz- und Kraftstoffe verteuert, um die Bürger und Industrie anzuregen, klimafreundliche Technologien zu kaufen und zu entwickeln. Dazu soll ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Zu den steuerlichen Maßnahmen gehören u. a.:

» Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler. Die sog. Pendlerpauschale bleibt bis zu 20 km bei 0,30 €. Sie wird befristet für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. km auf 0,35 € angehoben. Für die Jahre 2024 bis 2026 gilt dann ab dem 21. Kilometer eine Pauschale in Höhe von 0,38 €.

» Einführung einer Mobilitätsprämie ab 2021 auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

» Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Siehe dazu den Beitrag: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden.

Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. eine Förderung für effi ziente Gebäude, eine Austauschprämie mit einem Förderanteil von 40 % für ein neues, effizienteres Heiz system, die Senkung der Stromkosten u. v. m. erfolgt.

 

7. Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland wurde eine steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage) eingeführt, die vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen helfen soll, in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten zu investieren. Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Förderfähige Aufwendungen sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind.

Dazu gehören auch Aufwendungen aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungsund Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können 40 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.

Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal 2 Mio. € (bis 30.6.2020). Die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für die förderfähigen Aufwendungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstanden sind, wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz von 2 Mio. € auf 4 Mio. € erhöht.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 Mio. € nicht überschreiten.

 

8. Das (Corona-)Konjunktur-Programm

Mit einem 57 Seiten umfassenden Eckpunktepapier hat die Bundesregierung Anpassungen beschlossen, die Konjunktur wieder anzukurbeln, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands zu stärken. Dazu gehören u. a.:

Die Umsatzsteuersätze wurden befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Besondere Regelungen gelten für die Gastronomie - siehe hierzu den Beitrag: Umsatzsteueränderungen durch das (Corona-)Konjunktur-Programm in der Gastronomie.

Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen im Einsatz haben, müssen diese entsprechend angepasst/umgerüstet haben, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen.

Eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe wurde für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt. Dieser Zeitraum wurde durch die Bundesregierung bis Ende 2020 auch für die Monate September bis Dezember mit weiteren Vorteilen verlängert – siehe hierzu den getrennten Beitrag: Überbrückungshilfe bis 31.12.2020 beantragen.

Des Weiteren sind folgende Verbesserungen in Kraft getreten:

» ein einmaliger Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind und eine Anhebung des Entlastungsbeitrags für Alleinerziehende von 1.908 € für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 €.

» Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert.

» Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung (AfA) - siehe hierzu den Beitrag: Wiedereinführung der degressiven Abschreibung.

» Einführung einer Prämie für Betriebe die Ausbildungsplätze halten oder zusätzlich schaffen – siehe hierzu getrennten Beitrag: Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen.

» Erhöhung der sog. Umweltprämie/Innovationsprämie und Kaufpreisgrenze für E- und Hybrid-Fahrzeuge von 40.000 € auf 60.000 €.

 

9. Zweites Familienentlastungsgesetz

Am 29.10.2020 hat der Bundestag das „Zweite Familienentlastungsgesetz“ verabschiedet. Zentrale Elemente sind eine Erhöhung des Kindergelds sowie die Anhebung des Grundfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Familienleistungen sowie der Ausgleich der kalten Progression. Demnach erhöht sich das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um jeweils 15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind.

Der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag steigen gleichmäßig jeweils um 144 € im Jahr für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge steigen auf insgesamt 8.388 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Der Grundfreibetrag sowie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigen in Stufen. So erfolgt jeweils eine Anhebung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 auf 9.744 € und im VZ 2022 auf 9.984 €.

Zum Ausgleich der kalten Progression sieht der Gesetzesentwurf vor, die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021/2022 anzupassen. Somit wäre z. B. der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 € (2021) bzw. 278.732 € (2022) zu zahlen.


10. Jahressteuergesetz 2020 in Planung

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) will die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vornehmen. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Die Planungen sehen vor, den Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % anzuheben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen sollen künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter
uneingeschränkt gelten. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig - im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 150.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Allerdings verhindert die Neuregelung die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft wurden. In Zukunft soll sichergestellt werden, dass der Investitionsabzugsbetrag nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. So kann er auch nur für Investitionen eines Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sollen bereits in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren gelten.

Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Mit einer neuen Regelung soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Leistungen werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

» die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

» der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

» die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

» bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auffassung vertreten.

Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, anzuwenden.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden können.

Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden dem „Regierungsentwurf des JStG 2020“ entnommen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes können und werden sich vermutlich noch Änderungen ergeben.

 

Für alle Steuerpflichtigen

 

11. Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei
 
Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstüt- zungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- frei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
 
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
 
Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurz- arbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nach Angaben des BMF nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
 
Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem verein- barten Arbeitslohn, die im o. g. Zeitraum ausbezahlt werden.
 
 
12. Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängert
 
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021). Mit dem „Sozialschutzpaket II“ wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a. von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt.
 
Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht. Be- schäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87 %. Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
 
 
13. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während des  Homeoffice
 
Für die Tätigkeit im Homeoffice ist normalerweise ein Arbeitszimmer nötig, wofür der Arbeitgeber i. d. R. auch die daraus entstehenden Kosten trägt.
 
Ist dies nicht der Fall, können entsprechende Aufwendungen für die Nutzung des „privaten“ Büros zuhause aufgrund von Corona-bedingten Vorsichtsmaßnahmen – unter weiteren
 
Voraussetzungen – steuerlich als „häusliches Arbeitszimmer“ bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen kommen, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird.
 
Eine Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was in Corona-Zeiten der Fall sein dürfte.
 
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen. Sind die Aufwendungen höher als 1.250 €, können sie nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet.
 
Folgende Aufwendungen können (anteilig nach Fläche) in An- satz gebracht werden: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grund- steuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.
 
Bitte beachten Sie: Eine „Arbeitsecke“ im Wohn- oder Schlafbereich gilt nicht als „häusliches Arbeitszimmer“. Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Er muss auch ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.
 
Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr ist personenbezogen anzuwenden, sodass im Falle der Nutzung durch eine weitere Person, z. B. des Ehepartners, jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuerlich geltend machen kann.
 
Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC/Laptop, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn das Büro nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.
 
Im Zuge der Steuervereinfachung sieht eine Initiative der Finanzministerien Hessen und Bayern vor, dass künftig Zusatzkosten durch das Homeoffice, etwa erhöhte Kosten für Strom, Wasser, Möbelabnutzung etc., vereinfacht steuerlich geltend gemacht werden können. Ohne weitere Voraussetzungen, wie z.B. bei einem gesonderten häuslichen Arbeitszimmer, soll pro vollem Tag im Homeoffice ein Pauschalbetrag von 5 € als Werbungskosten angesetzt werden können. Eine Deckelung erfolgt bei 600 € im Jahr.
 
Bitte beachten Sie! Arbeitstage im Homeoffice mindern die Entfernungspauschale, da an diesen Tagen keine Fahrtkosten geltend gemacht werden können. Die Initiative wird derzeit im Finanzausschuss des Bundesrats beraten.

 

14. Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht für das Homeoffice.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus dem Homeoffice zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeiten im Homeoffice verein- bart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeit- nehmer die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa wenn es als eine „unangemessene Benachteiligung“ und somit als Verstoß gegen das „gesetzliche Leitbild des Weisungsrechts“ aufgefasst werden kann.

Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen wurde.

Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause des Arbeitnehmers möglich ist.

 

15. Krankheitskosten als Werbungskosten nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die ihm bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind (sog. Entfernungspauschale), können im Rahmen der Ein- kommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei wird die einfache abgerundete Kilometerentfernung mit der Anzahl der Fahrten pro Jahr mit 0,30 € multipliziert. Mit dieser sog. Entfernungspauschale sind automatisch alle Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer aufgrund der Fahrten entstehen können.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 19.12.2019 eine Ausnahme – und zwar bei Krankheitskosten, welche durch einen Autounfall auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte verursacht wurden – zugelassen. Im entschiedenen Fall erlitt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause einen Autounfall. Dadurch entstanden ihr erhebliche Krankheitskosten, welche vom Finanzamt (FA) nicht als Werbungskosten an- erkannt wurden. Das FA ging davon aus, dass diese Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Dem widersprach aber der BFH. Nach seiner Auffassung fallen grundsätzlich unter die Abgeltungswirkung der Entfernungs- pauschale nur Kosten, welche wegstrecken- und fahrzeugbezogen sind, wie z. B. Reparaturkosten eines beschädigten Kfz. Aufwendungen, welche aus der Beseitigung oder Linderung von erlittenen Körperschäden stammen, gehören nicht dazu. Für sie ist ein Abzug als Werbungskosten zusätzlich zur Pauschale möglich, soweit keine Erstattung durch eine Kran- kenversicherung erfolgt.

 

16. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden

Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen, damit in die Modernisierung von Wohnraum investiert werden kann.

So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Ge- bäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt.

Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:

»      Wärmedämmung von Wänden

»      Wärmedämmung von Dachflächen

»      Wärmedämmung von Geschossdecken

»      Erneuerung der Fenster oder Außentüren

»      Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage

»      Erneuerung der Heizungsanlage

»      Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

»      Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Förderung ist,

» dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen muss.

» dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

» dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.

» dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.

Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung, für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

 

17. Steuerliche Behandlung der Überlas- sung von (Elektro-)Fahrrädern
 
Das Bundesfinanzministerium äußerte sich mit Schreiben vom 9.1.2020 zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Danach bleiben für Fahrräder und für E-Bikes, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt, die Vorteile für die Überlassung ab dem Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende 2030 steuerfrei.
 
Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) wird 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
 
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebli- che Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten (also 0,5 %) und ab 1.1.2020 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels (also 0,25 %) der unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrrads kommt es hier nicht an.
 
Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten auch danach für dieses Fahrrad bei der regulären 1-%-Regelung. Die Vergünstigungen (0,5%, 0,25% und die Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 €) können nicht beansprucht werden.
 
Wird ein E-Bike als Kfz eingeordnet (z. B. Geschwindigkeiten über 25 km/h), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelung wie bei Elektro-Kfz anzuwenden.
 
 
18. Kosten für die Erstausbildung nur begrenzt abzugsfähig
Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) beginnt, kann die damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als „Werbungskosten“, sondern nur in Höhe von bis zu 6.000 € im Jahr als „Sonderausgaben“ steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert.
 
Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige Ausbildung, wenn diese mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der reguläre Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder neuen Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. So liegt beim Masterabschluss eines Lehramtsstudenten z. B. noch keine Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss nicht ausreicht, um den angestrebten Beruf auszuüben.
 
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasste sich nunmehr in seinem Beschluss vom 19.11.2019 mit dem Thema, ob mit dem Abzugsverbot von Kosten als Werbungskosten bei der Erstausbildung ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Dabei gelangte es zu der Überzeugung, dass die Regelung im Einkommensteuergesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Hiernach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. In den zu beurteilenden Fällen sahen Auszubildende ohne Dienstverhältnis und dementsprechend auch ohne Einkommen einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Dem folgte das BVerfG nicht.
 
Anmerkung: Anders zu bewerten sind Zweit- und Fortbildungen sowie Umschulungen. Ob ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich ist, muss in dem jeweiligen Einzelfall gesondert entschieden werden.
 
 
19. Verbesserungen beim Elterngeld
 
Der Bundesrat billigte am 15.5.2020 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages, bei dem Verbesserungen beim Elterngeld vorgesehen sind.

» Aufschub der Elterngeldmonate: Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben. Die Pflicht, diese bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zu nehmen, entfällt in diesen Fällen.

» Geringerer Verdienst wird nicht berücksichtigt: I. d. R. bestimmt sich das Elterngeld anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt. Erhalten Eltern aufgrund der Corona-Pandemie ein gerin- geres Einkommen, z. B. wegen der Freistellung zur Kinderbetreuung oder dem Kurzarbeiter- oder gar Arbeitslosengeld, werden Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, nicht mitgerechnet.

» Partnerschaftsbonus: Eltern, die wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten können, verlieren ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus nicht.

Neu: Das Bundeskabinett hat am 15.9.2020 Änderungen zugunsten der Eltern beschlossen. Dazu gehören:

» Partnerschaftsbonus: Eltern können künftig die Bezugsdauer flexibel zwischen zwei und vier Monaten wählen. Bisher galt eine feste Bezugsdauer von vier Monaten.

» Arbeitszeit: Der Stundenkorridor, in dem Eltern neben dem Bezug von Elterngeld arbeiten können, wird auf 24 bis 32 Stunden erweitert (bisher 25 bis 30 Stunden).

» Frühgeborene: Eltern von Kindern, die sechs Wochen oder

früher als geplant zur Welt kamen, erhalten einen weiteren Monat Basiselterngeld beziehungsweise zwei weitere Elterngeld-Plus-Monate.

 

20. Verlustverrechnung eingeschränkt, Grenze für Istbesteuerung angehoben
 
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurden auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten geändert und die Umsatzsteuergrenze für die Istbesteuerung angehoben.
 
So können Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstehen, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltegeschäften – beschränkt auf 10.000 € im Jahr – ausgeglichen werden. Verluste, die nicht verrechnet werden konnten, können auf Folgejahre vorgetragen und bis zu jeweils 10.000 € im Jahr verrechnet werden. Eine Verrech- nung mit anderen Kapitalerträgen ist nicht möglich.
Auch Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Drit- ten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern können in Zukunft nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen
– beschränkt auf 10.000 € im Jahr – ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können ebenfalls auf Folgejahre vorgetragen und in Höhe von jeweils 10.000 € im Jahr mit Ein- künften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Änderung gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.
 
Anmerkung: Die Verluste werden in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt und nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt. Sie können allerdings nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden, wenn welche da sind.
 
In dem Gesetz ist – überraschend – auch die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € ab dem 1.1.2020 angehoben worden. Nunmehr herrscht hier Gleichlauf mit der Buchführungsgrenze.
 
 
21. Bundesfinanzhof bestätigt unschädliche Zwischenvermietung bei privaten Veräußerungsgeschäften
 
Werden Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder veräußert und wurden diese in der Zwischenzeit durchgehend vermietet, so liegt ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsvorgang vor. Es gilt jedoch die Ausnahme, dass bei ausschließlicher Eigennutzung oder bei Eigennutzung in den beiden Jahren vor der Veräußerung und im tatsächlichen Veräußerungsjahr kein steuerbarer Vorgang entsteht.
 
In einem vom Bundesfinanzhof am 3.9.2019 entschiedenen Fall, veräußerte ein Steuerpflichtiger sein Grundstück. Dieses hatte er über sieben Jahre lang selbst bewohnt und erst im Jahr der Veräußerung noch für ein halbes Jahr vermietet.
 
Bei der Veräußerung eines Grundstücks innerhalb der Frist von zehn Jahren liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor, wenn die Eigennutzung eine bestimmte Dauer nicht unterschreitet. So ist eine Zwischenvermietung unschädlich, wenn der Eigentümer des Grundstücks im Vorjahr der Veräußerung ganzjährig durchgehend und in dem Jahr davor sowie im Veräußerungsjahr selbst an mindestens einem Tag dort gewohnt hat. Es muss dabei ein zusammenhängender Zeitraum vorliegen. Diese Nutzung zu eigenen Wohnzwecken reicht für den Ausschluss eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts aus.
 
Anmerkung: Grundsätzlich sollten Sie sich bei einer Zwi- schenvermietung der eigengenutzten Wohnung immer steuerlich beraten lassen, um Steuerzahlungen zu vermeiden.
 
 
22. Nachträgliche Erbschaftsteuer für Familienwohnheim
 
Wird ein bebautes Grundstück auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.
 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem vom verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für den Fiskus war damit die Frist unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.
 
Nach der Entscheidung des BFH hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Übertragung des Eigentums nicht erreicht werden kann.
 
 
23. TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert
 
Mit dem Baukindergeld unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von Eigenheimen. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.
 
Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus
15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.
 
Den Antrag auf Baukindergeld können diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie konnten viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert.
 
Das Baukindergeld kann dann – nach Einzug in die neue Immobilie – im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis zum 31.12.2023 beantragt werden.
 
 

Für Gewerbetreibende/Freiberufler

24. Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung ab dem 1.1.2021
 
Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten, senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.
 
Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr möglich. Danach kommen – mit Ausnahmen in der Gastronomie – die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 getätigt werden, zum Tragen. Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne Bedeutung.
 
Handwerkerleistungen: Durch die Umsatzsteueränderung direkt be- oder entlastet werden Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen (Ärzte, Wohnungs- vermieter etc.). Der Steuersatz bei Handwerkerleistungen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Werklieferung, also dem Abschluss und der Abnahme des Werkes.
Wird also eine Bauleistung vor dem 1.1.2021 bestellt und vor diesem Datum abgenommen, gilt noch der Steuersatz von 16 %. Erfolgt die Abnahme nach dem 31.12.2020, gilt der höhere Steuersatz von 19 %. Unter weiteren (strengen) Voraussetzungen kann eine Gesamtleistung in Teilleistungen aufgeteilt und somit ein Teil der Leistung vor dem 1.1.2021 abgenommen und noch mit dem Steuersatz von 16 % abgerechnet werden.
 
Gastronomie: Für die Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Prozentsatz von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für „Speisen“ der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Für „Getränke“ gelten schon ab dem 1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steuersatz auch für Speisen wieder auf den Regelsatz von 19 %.
 
Registrierkassen: Unternehmen mit  Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen einsetzen, müssen die- se entsprechend anpassen bzw. umrüsten lassen, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen.
 
 
25. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
 
Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder befristet ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
 
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
 
Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nut- zungsdauer 10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft. Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jah- ren soll sie degressiv abgeschrieben werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA (linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 € = 12.500 €. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500 €. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des Restbuchwerts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Folgejahren wird immer vom jeweiligen Rest- buchwert des Vorjahrs – im Beispielsfall von 28.125 € – ausgegangen.
 
Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B. im Oktober 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht werden.
 
Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden.
 
Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können Steuerpflichtige diese neben der degressiven AfA beanspruchen. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut – unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
 
 
26. Aufrüstung der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitsein- richtung“ (TSE)
 
Mit dem sog. „Kassengesetz“ wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kassen- einnahmen durch eine „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019 stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet wird, wenn diese Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.
 
Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum 31.3.2021 – ohne Zustimmung des BMF – verlängert. Die Übergangsfrist bis 31.3.2021 ist länderspezifisch ausgestaltet und an ganz spezifische stringente Bedingungen geknüpft (z. B. Bestellung der TSE bis zum 30.9.2020).
 
Bitte beachten Sie! Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Einige Bundesländer haben sich zu dem BMF- Schreiben in der Form geäußert, dass sie die von ihnen verlängerten Fristen bis zum 31.3.2021 tolerieren werden.
 
 
27. Elektronische Bereitstellung von Kassenbelegen
 
Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des Kaufs.
 
Die Belegausgabe selbst muss jedoch nicht unbedingt auf Papier erfolgen. Es steht dem Unternehmer frei zu entscheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier oder digital zur Verfügung stellt. Dementsprechend wurde nun auch der Anwendungserlass der Abgabenordnung erweitert. Zunächst muss die elektronische Bereitstellung des Belegs unter Zustimmung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch konkludent geschehen. Unter Bereitstellung ist zu verstehen, dass dem Kunden die Möglichkeit gegeben wurde, den Beleg elektronisch entgegenzunehmen.
 
Der Beleg muss elektronisch erstellt und gespeichert werden. Nicht ausreichend ist es, wenn er nur am Display der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Möglichkeit verwehrt bleibt, seinen Beleg mitzunehmen. Die elektronische Belegausgabe hat in einem Standardformat zu erfolgen (z. B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den Kunden übermittelt wird, kann unterschiedlich gehandhabt werden. Demnach ist eine Übermitt- lung durch QR-Code, E-Mail, Link zum Download oder auf ein Kundenkonto zulässig.
 
 
28. Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen
 
Mit dem Maßnahmenpaket „Ausbildungsplätze sichern“ will die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren 2020 und 2021 unterstützt werden.
Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe wie folgt zur Verfügung:
 
» Für den Erhalt ihres Ausbildungsniveaus bekommen Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie in Höhe von 2.000 € für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag (nach Abschluss der Probezeit). Als besonders betroffen gelten KMU, die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
 
» Erhöhen Unternehmen ihr Ausbildungsplatzangebot, erhalten sie (nach Abschluss der Probezeit) eine Prämie von 3.000 € für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
 
» Werden Auszubildende von Betrieben übernommen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten übernehmende Betriebe eine Prämie von 3.000 € pro aufgenommenen Auszubildenden. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 30.6.2021.
 
» Ebenfalls bis 30.6.2021 werden Betriebe gefördert, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie übergangsweise nicht fortsetzen können.
 
» Melden Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen, für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit an, werden sie besonders unterstützt. Die Förderung beträgt hier 75 % der Brutto-Aus- bildungsvergütung für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31.12.2020.
 
 
29. Kommission empfiehlt schrittweise Anhebung des Mindestlohns
 
Laut einer Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 1.7.2020 soll der gesetzliche Mindestlohn in mehreren Stufen angehoben werden. Seit dem 1.1.2020 liegt dieser bei 9,35 € brutto. In den nächsten Stufen steigt der Mindestlohn zum 1.1.2021 auf 9,50 €, zum 1.7.2021 auf 9,60 € und zum 1.1.2022 auf 9,82 €. Ab dem 1.7.2022 soll er dann 10,45 € brutto betragen.
 
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung und Angestellte mit Branchentarifverträgen.
 
 
30. Mindestlohn und Aufzeichnungs- pflichten bei Minijobbern
 
Besondere Beachtung kommt den geringfügig Beschäftigten, den sog. Minijobbern, bei der Anwendung des Mindestlohns zu. Bei solchen Arbeitsverträgen sollten Unternehmen rechtzeitig prüfen, ob der Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschreitet. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
 
Beispiel: Ein Unternehmen beschäftigte vom 1.1.2020 an für 48 Stunden/Monat einen Minijobber zu einem (Mindest-) Stundenlohn von 9,35 €. Während die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit  (48 x 9,35 € x 12 =) 5.385,60 € im  Jahr durch den Stundenlohn noch unterschritten wäre (Entgeltgrenze 450 € x 12 Monat = 5.400 € im Jahr), hätte der ab dem 1.1.2021 geltende neue Mindestlohn in Höhe von 9,50 €, bzw. ab dem 1.7.2021 von 9,60 € zur Folge, dass diese Grenze überschritten würde, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.500,80 €. Für die erste Jahreshälfte 2021 gilt 48 x 9,50 € x 6 = 2.736 € und für die zweite Jahreshälfte gilt 48 x 9,60 €  x 6 = 2.764,80 €, insgesamt also 5.500,80 €. Die Geringfügigkeitsgrenze würde somit um 100,80 € überschritten und das Arbeitsverhältnis entsprechend sozialversicherungspflichtig.
 
Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes wurden Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
 
Diese Aufzeichnungspflicht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Sie gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am stärksten erhöhen. Die Zahl der Arbeitsstunden ist begrenzt, wenn der Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine besondere Bedeutung zu.
 
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden ausgenommen.
 
 
31. Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag für betroffene Unternehmen
 
Mit der Möglichkeit von der Corona-Krise betroffener Steuerpflichtiger mit Gewinn- und Vermietungseinkünften einen „pauschalen Verlustrücktrag“ in Anspruch zu nehmen, will das Bundesfinanzministerium (BMF) für kleine Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität schaffen. So können sie neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020.
 
Von einer Betroffenheit wird ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt wurden.
 
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Million € bzw. 2 Millionen € bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Macht das Unternehmen wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn, muss der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurückzahlen.
 
Beispiel des BMF (stark vereinfacht): A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 € entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das 1. Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020) geleistet.
 
Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen aber unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 €.
 
Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im Pauschalverfahren. Er versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung wird erstattet.
 
 
32. Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe
 
Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.
 
Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen, Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.
 
Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand oder die tatsächliche Umsatzeinbuße geringer war, ist das Unternehmen zur unverzüglichen Mitteilung und zur Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.
 
Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht. Gegebenenfalls kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebs die Einnahmen entwickeln. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog. Überkompensation vorliegt.
 
Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!
 
 
33. Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig
 
Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite unterstützte die Bundesregierung auch sog. Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe, Künstler und Kleinstunternehmen – unter weiteren Vorausset- zungen z. B. Antragstellung bis zum 31.5.2020 – in Form von Zuschüssen.
 
Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, belief sich zunächst auf bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern auf bis zu 15.000 € für  3 Monate. Neben den Bundeszuschüssen konnte auch auf Zuschussprogramme aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.
Bitte beachten Sie! Die Corona-Soforthilfe ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig und wird im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Wenn im Jahr 2020 ein positives „zu versteuerndes Einkommen“ erwirtschaftet wird, dann wird hierauf der individuelle Steuersatz angewendet. Die Finanzbehörden werden über die Zahlung der Zuschüsse informiert.
 
 
34. Untergang von Verlusten aus Gewerbebetrieb bei Betriebsverpachtung
Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will, kann sein Gewerbe abmelden und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt es in beiden Fällen zur Aufde- ckung stiller Reserven und damit zur Besteuerung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns.
 
Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe, befinden sich die Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt der Unternehmer allerdings seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen, werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
 
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der Praxis führte eine Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte des betreffenden Jahres und verpachtete diesen anschließend komplett. Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust vor, welcher bisher weiter vorgetragen wurde. Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Verlustabzug mit Beginn der Verpachtung entfallen müsste, da keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Die Gewerbesteuerbescheide wurden entsprechend aufgehoben und der Verlust aberkannt.
 
Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vortrag des Verlustes die Unternehmeridentität ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft, wie in diesem Fall, ist das gegeben, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also eine Betriebsaufspaltung. Liegt diese vor, so ist die Unternehmeridentität gewahrt und die Verluste aus Gewerbebetrieb können für die Gewerbesteuer weiter fortgetragen werden.
 
Ist die Betriebsaufspaltung allerdings zu verneinen, so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs dem Grunde nach wirtschaftlich identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste mit Beginn der Betriebsverpachtung unter. Ein Verlustvortrag bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist nicht mehr möglich.
 
 
35. Fortführung der Tätigkeit trotz Veräußerung der freiberuflichen Praxis
 
Bei der Veräußerung einer Praxis aus einer selbstständigen Tätigkeit entsteht i. d. R. ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn. Damit dieser auch steuerbegünstigt behandelt wird, muss die bisherige Tätigkeit für eine gewisse Zeit in dem örtlichen Bereich eingestellt sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter wie z. B. ein Mandanten- oder Patientenstamm und der Praxiswert.
 
Unschädlich für eine steuerbegünstigte Veräußerung ist, wenn zwar die eigentliche Praxis veräußert wurde, die bisherige Tätigkeit aber geringfügig von dem Veräußerer weitergeführt wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf entfallenen Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen.
 
Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit einen schädlichen Vorgang bei der begünstigten Praxisveräußerung darstellt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Ausnutzen alter Beziehungen, um neue Mandate hinzuzugewinnen, nicht dem Vorgang der steuerbegünstigten Veräußerung, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten wird. Dem hat sich nunmehr die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.5.2020 angeschlossen.
 
 
36. Fragliche Ausübung des Zuordnungswahlrechts für die Umsatzsteuer
 
Bei Anschaffung eines gemischtgenutzten Gegenstands/ Gebäudes hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Grundsätzlich ist dieses bereits bei Anschaffung auszuüben, tatsächlich jedoch kann aus praktischen Gründen eine „zeitnahe“ Zuordnung auch erst mit Abgabe der Umsatzsteuer- Jahreserklärung erfolgen. Dabei ist die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten (zzt. der 31.7. des Folgejahres).
 
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren laufenden Verfahren über diese bisherige Umsetzung zu entscheiden. Fraglich ist dabei, ob die Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist und außerdem, ob eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgen darf, sobald keine Anzeichen für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen.
 
In einem der zu entscheidenden Fälle des BFH errichtete ein gewerbetreibender Steuerpflichtiger ein privates Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer. Im Folgejahr der Errichtung reichte er erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein und erklärte darin anteilige Vorsteuer für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt gewährte ihm diese allerdings nicht, da innerhalb der Abgabefrist oder auf anderen Wegen keine Zuordnung erfolgt war. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen ist die Bauzeichnung und ausschließlich unternehmerische Nutzung seit Beendigung des Baus ausreichend für die Zuordnung. Der Streitfall landete beim BFH.
 
Der BFH wandte sich mit seinem Beschluss vom 18.9.2019 an den EuGH, da dieser bereits in 2018 ein Urteil zu dieser Problematik verabschiedet hat. Es ist nun eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Frist festzulegen. Diese darf dabei nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz im Rahmen der Erfordernis einer zeitnahen Zuordnung verstoßen, muss aber auch Rechtssicherheit gewähren, was durch eine fristlose Zuordnung nicht möglich wäre. Außerdem kann die Zuordnung nicht alleine durch Unterstellungen oder Mutmaßungen erfolgen, wenn keine Beweise vorliegen oder steuerliche Behandlungen durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden.
 
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen und auf die Vorlage des BFH beim EuGH verweisen, um eventuell von einer lockereren Sichtweise des EuGH zu profitieren. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, sich an die derzeitige Frist für die Zuordnung zu halten, bis eine eventuell andere Regelung beschlossen wird.
 
 

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende

37. Überbrückungshilfe noch bis 31.12.2020 beantragen

Wie bereits vom Bundesfinanzministerium angekündigt, wurde die sog. Überbrückungshilfe II in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt und geändert. Dazu verstän- digten sich Wirtschafts- und Finanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.
 
Die Überbrückungshilfe steht Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, besser zu erreichen, wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
 
» Förder-Höchstbetrag: Die maximale Höhe der Überbrü- ckungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat.
 
» Deckelungsbeträge: Die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden ersatzlos gestrichen.
 
» Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
» einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresm naten oder
» einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.
 
» Erhöhung der Fördersätze: In Zukunft werden erstattet
» 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
» 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
» 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
 
» Personalkostenpauschale: Die Pauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wurde auf 20 % erhöht.
 
» Schlussabrechnung: Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
 
Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten. Anträge für die Fördermonate September bis Dezember 2020 sind seit Oktober möglich.
 
 
38. Weihnachts-/Betriebsfeier
 
Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.
 
Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
 
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt.
 
Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.
 
Ungeklärt war in diesem Zusammenhang, wie mit Absagen von Kollegen zu verfahren ist, die an der Feier nicht teilnehmen können, für die die Kosten aber dennoch angefallen sind. Dazu äußert sich das Finanzgericht Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 27.6.2018 zugunsten der Steuerpflichtigen. Danach gehen Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden.
 
Anmerkung: Mit seinem Urteil stellte sich das FG ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums. Das FG hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird. Insofern ist dieser Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt.
 
Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als „üblich“ eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.
 
 
39. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen
 
Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:

 

Kosten für:

Gesamt- ansatz maximal

Ersparnis maximal

Haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens)

2.550 €

510 €

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistun- gen, Pflege- und Betreuungs- leistungen, mit einer Hilfe

im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unter- bringung im Heim (20 % von höchstens)

20.000 €

4.000 €

Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens)

6.000 €

1.200 €

Gesamt:

28.550 €

5.710 €

Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haus- halt des Steuerpflichtigen dar.

Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

 

40. Geschenke an Geschäftsfreunde

Steuerpflichtige bedanken sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – also z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.
 
Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.
 
Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
 
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.
 
Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein „Geschenk an Geschäftsfreunde“ jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!
 
 
41. Geschenke an Arbeitnehmer
 
Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.
Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.
 
 
42.   Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
 
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten – sog. geringwer- tige Wirtschaftsgüter (GWG) –, angehoben. Danach gilt seit 1.1.2018:
 
Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
 
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.

 
 
43.   Degressive Abschreibung in Anspruch nehmen, wenn sinnvoll
 
Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschafts- güter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden. Siehe hierzu den Beitrag: Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung.
 
 
44.   Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen
 
Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
 
Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.
 
Bitte beachten Sie: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 will der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und des „Investitionsabzugsbetrags (siehe nachfolgend) vereinheitlichen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.9.2020 sieht dazu als Voraussetzung für die Inanspruchnahme beider steuerlichen Steuerungsinstrumente (nur noch) eine Gewinnhöhe von 150.000 € vor.
Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sollen bereits für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2020 gelten.
 
 
45.   Geplante Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag
 
Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaf- fen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (wie bei der Sonder- abschreibung) –, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen.
 
Bitte beachten Sie! Die Planungen durch das Jahressteuergesetz 2020 sehen vor, die Abzugshöhe von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuheben. Neu festgelegt wird auch, dass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr von den ursprünglichen Betriebsgrößenmerkmalen, sondern von einer Gewinngrenze in Höhe von 150.000 € abhängt. Diese Grenze-Regelung ist jedoch noch heftig umstritten. Ob Sie Einzug ins Gesetz findet, kann zzt. noch nicht erahnt werden.
 
Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
 
Beispiel alt (bis 31.12.2019): Ein Unternehmer will in den nächsten drei Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2019 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
 
Schafft der Unternehmer nunmehr diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.
 
Beispiel neu (nach dem JStG 2020): Ein Unternehmer will in den nächsten drei Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % (= 25.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
 
Schafft der Unternehmer nunmehr diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 25.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 5.000 €) gewinnmindernd ansetzen.
 
Der Investitionsabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass dafür ein „bestimmtes“ Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzu zurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.
 
Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
 
Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 durfte ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung konnte danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden. Diese Regelung will der Gesetzgeber mit dem JStG 2020 unterbinden!
 
Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.
 
Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.
 
Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt – dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer –, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.
 
 
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Lassen Sie sich beraten!
Rechtsstand 30. Oktober 2020