Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2021/2022

Steuerliche Gesetze und Gesetzesinitiativen der Bundesregierung
1. Regelungen durch das Jahressteuergesetz 2020
2. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft
3. Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
4. Neues Gesetz zur Abwehr von Steueroasen beschlossen
5. Reform des Personengesellschaftsrecht auf den Weg gebracht
6. Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer wird eingeführt

 

Für alle Steuerpflichtigen
7. Höhe der Verzinsung für Steuernachforderungen und -erstattungen verfassungswidrig
8. Steuerliche Berücksichtigung eines Homeoffice während der Corona-Pandemie
9. Steuerliche Verbesserung für Menschen mit Behinderungen
10. Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
11. Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer
12. Steuerbefreiung von Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung
13. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
14. Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Tätigkeit und Handwerkerleistung
15. Keine Werbungskostenkürzung bei Wegfall von Mieteinnahmen durch Corona-Krise
16. Keine Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei Berechnung der Grunderwerbsteuer
17. Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete vorrangig per örtlichem Mietspiegel
18. Auf anteiligen Veräußerungsgewinn für ein häusliches Arbeitszimmer entfällt die Besteuerung
19. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungen verfassungswidrig?
20. Keine Doppelbesteuerung von gesetzlichen Renten

 

Für Gewerbetreibende / Freiberufler
21. Vereinfachungsregel bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
22. Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt
23. Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkw
24. Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung
25. Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
26. Nachweis einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung bei Pkw
27. Anerkennung von Bewirtungsrechnungen als Betriebsausgaben
28. Veräußerung von privaten und betrieblichen Gütern über Ebay
29. Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben
30. Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern konkretisiert
31. Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020

 

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende
32. Steuerfreie (Corona-)Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert
33. Neuer Mindestlohn ab 1.1.2022
34. TERMINSACHE: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
35. Änderung bei der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen
36. Gewinnplanung mit geändertem Investitionsabzugsbetrag
37. Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag
38. Geschenke an Geschäftsfreunde
39. Geschenke an Arbeitnehmer
40. Weihnachts-/Betriebsfeier
41. Degressive Abschreibung in Anspruch nehmen, wenn sinnvoll
42. Aufbewahrungsfristen

 

 

Steuerliche Gesetze und Gesetzesinitiativen der Bundesregierung

1. Regelungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Am 18.12.2020 stimmte der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 (JStG) zu. Mit dem Gesetz nahm die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen stichpunktartig aufgezeichnet werden:

a) Verbilligte Wohnungsüberlassung:
Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen. Dabei können nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Ab 2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten dann anteilig abziehbar sind.

b) Investitionsabzugsbetrag/Sonderabschreibung:
Der Investitionsabzugsbetrag wurde von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr als 3 Monate unschädlich - siehe dazu die Beiträge: „Gewinnplanung mit dem geänderten Investitions abzugsbetrag“ und „Änderung bei der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen“.

c) Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers:
Für das gesamte Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Sie werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
• die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
• der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
• die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht an stelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auffassung vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, anzuwenden.

d) Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld:
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das JStG 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 begonnen haben und vor dem 1.1.2022 enden.

e) Arbeiten im Homeoffice:
Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € steuerlich geltend machen. Die Pauschale kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt, wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden. Siehe hierzu auch den getrennten Beitrag: „Steuerliche Berücksichtigung eines Homeoffice während der Corona-Pandemie“

f) Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale:
Durch eine Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt – siehe dazu auch den getrennten Beitrag: „Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale“

g) Entlastung für Alleinerziehende:
Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 dauerhaft weiter.

h) Steuerfreie Sachbezugsgrenze:
Die Grenze wird für alle Beschäftigten ab dem Jahr 2022 von 44 € auf 50 € erhöht.

i) Steuerfreie Corona-Beihilfe:
Die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wurde durch das JStG 2020 bis zum Juni 2021 verlängert. Die Befreiung war ursprünglich bis zum 31.12.2020 festgelegt. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert.

j) Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften:
Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000 € angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

k) Steuerhinterziehung:
In besonders schweren Fällen wurde die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.

l) Land- und Forstwirtschaft:
Aufgrund des Zweifels der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit den Vorgaben des Unionsrechts führt der Gesetzgeber ab 2022 eine Umsatzgrenze für die Durchschnittsbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 600.000 € ein.

m) Rechnungsberichtigung:
Mit Urteil vom 20.10.2016 gab der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung auf. Berichtigt danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat.

Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz (z. B. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets), im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, in der Abgabenordnung und im Strafrecht beschlossen worden.

 

2. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft teilweise ab 2021

Der Bundesrat hat am 5.3.2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Darin enthalten sind nachfolgende Verbesserungen bzw. Änderungen:

a) Familie:
Da Familien besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, wird pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von 150 € (im Vorjahr 300 €) auf das Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Anspruch besteht für jedes Kind, das im Monat der Auszahlung (Mai 2021) kindergeldberechtigt ist. All jene Kinder, für die im Mai 2021 kein Kindergeldanspruch besteht, werden dennoch mit dem Kinderbonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Einmalbetrag findet beim steuerlichen Familienleistungsausgleich Berücksichtigung. Je höher das Einkommen, umso mehr mindert der Kinderbonus die steuerliche Entlastungswirkung.

b) Gastronomie:
Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und konnten teilweise durch die bestehenden Schließungen von der Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde daher über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der reguläre Steuersatz erhoben. Von dieser Regelung profitieren auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler, Bäckereien sowie Metzgereien. Voraussetzung dafür ist, dass sie verzehrfertig zubereitete Speisen zur Abgabe anbieten.

c) Unternehmen:
Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten, werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor, den Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln. Für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.

d) Grundsicherung:
Erwachsenen Grundsicherungsempfängern steht aufgrund der entstehenden Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 € zu. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die krisenbedingt plötzlich in Not geraten sind, wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich dazu wurde das Rettungsprogramm „Neustart Kultur“ verlängert und ein Anschlussprogramm mit einem Umfang von 1 Mrd. € aufgelegt.

 

3. Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es ist im Wesentlichen am 1.8.2021 in Kraft getreten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.

Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.

Bitte beachten Sie! Die Meldefristen zum neuen Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform gestaffelt vorgesehen: AG, SE und KGaA bis 31.3.2022; GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.6.2022 und alle anderen Fälle bis 31.12.2022.

 

4. Neues Gesetz zur Abwehr von Steueroasen beschlossen Lieferungen seit 1.1.2020

Zur Bekämpfung von internationaler Steuerkriminalität hat der Bundestag am 10.6.2021 das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beschlossen.

Personen und Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit Staaten und Gebieten unterhalten, die international anerkannte Standards im Steuerbereich nicht einhalten, soll es damit erschwert werden, Steuern zu vermeiden. Als Maßnahmen dazu dienen z. B. eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, die es für Unternehmen unattraktiv macht, Einkünfte auf Zwischengesellschaften in Steueroasen zu übertragen. Auch sollen etwa Betriebsausgaben und Werbungskosten, die in Beziehung zu Steueroasen stehen nicht mehr abzugsfähig sein.

Grundlage des neuen Gesetzes ist eine mindestens jährlich aktualisierte Liste der Europäischen Union, die Länder beinhaltet, die sich konsequent weigern, Steuerangelegenheiten korrekt zu behandeln.

 

5. Reform des Personengesellschaftsrecht auf den Weg gebracht

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das zur Gänze zum 1.1.2024 in Kraft tritt, werden sich u. a. Grundlagen für neu zu gründende und bereits bestehende Personengesellschaften ändern.

So wird mit der Einführung eines sog. Gesellschaftsregisters die Transparenz erhöht und insbesondere die Vertretung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ersichtlicher. Eine Eintragung ist nur dann erforderlich, wenn die GbR als Berechtigte z. B. in das Grundbuch, die Gesellschafterliste oder das Aktienregister eingetragen werden soll. Freiberuflern bietet das neue Gesetz zukünftig die Möglichkeit, sich in den Rechtsformen der Personengesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG, zu etablieren.

Das neue Gesetz eröffnet außerdem die Beschlussanfechtung für Personenhandelsgesellschaften, wie sie etwa bei Aktiengesellschaften üblich ist. Beschlüsse, die mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sind, können damit als nichtig gelten.

Anmerkung: Nachdem die Änderungen den Rahmen dieses Informationsschreibens sprengen würden, empfehlen wir, sich im Bedarfsfall gezielt beraten zu lassen.

 

6. Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer wird eingeführt

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, dem der Bundesrat am 25.6.2021 zugestimmt hat, gibt allen Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Möglichkeit, auf Antrag wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt hingegen bestehen.

Durch den Wechsel des sog. Besteuerungsregimes, erfolgt eine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Gleichstellung gilt dabei auch für verfahrensrechtliche Fragen. Auf die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer hat der Wechsel hingegen keinerlei Einfluss.

Da sich der Besteuerungswechsel auch auf die Besteuerung der Gesellschafter auswirkt, ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich. Dieser bedarf mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Es empfiehlt sich, diese Regelung in die bestehenden Gesellschaftsverträge aufzunehmen, da andernfalls eine Zustimmung durch alle Gesellschafter von Nöten ist.

Der Antrag auf den Besteuerungswechsel muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, ab dem die geänderte Besteuerung erfolgen soll. Formell lässt sich der Besteuerungswechsel bereits im Jahr 2021 beantragen. Der Antrag ist nicht zustimmungsbedürftig.

Die Finanzverwaltung kann somit einen Wechsel nicht ablehnen. Der Besteuerungswechsel ist unwiderrufl ich. Es gibt allerdings eine sog. Rückoption mit der zur Besteuerung als Personengesellschaft zurückgekehrt werden kann.

 

Für alle Steuerpflichtigen

7. Höhe der Verzinsung für Steuernachforderungen und -erstattungen verfassungswidrig

Die Verzinsung in Höhe von 0,5 % im Monat insbesondere für Steuernachforderungen wurde schon seit längerer Zeit von der Fachwelt als nicht mehr realistisch angesehen. Dem gerecht zu werden, gab es dafür auch schon mehrere Anläufe bei verschiedenen Gerichten wie dem Bundesfinanzhof und auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In seinen Entscheidungen vom 25.4.2018 und 3.9.2018 zweifelt der BFH bereits an der Rechtmäßigkeit der aktuellen Vollverzinsung und gab im Rahmen der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren den klagenden Steuerpflichtigen für Verzinsungszeiträume ab 1.4.2015 bzw. 1.11.2012 Recht.

Das Bundesfinanzministerium ordnete bereits mit Schreiben vom 2.5.2019 an, sämtliche Zinsbescheide denen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde liegt, vorläufig ergehen zu lassen.

Nunmehr hat das BVerfG mit Beschluss vom 8.7.2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist. Dies gilt jedoch nur, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (jährlich 6 %) zugrunde gelegt wird. Nach seiner Auffassung stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit dieser Verzinsung nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig.

Eine Verzinsung mit einem niedrigeren Steuersatz würde nach Auffassung des BVerfG eine geringere Ungleichheit bewirken und ein mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks darstellen.

Bitte beachten Sie! Die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die „Erstattungszinsen“ zugunsten der Steuerpflichtigen. Das BVerfG lässt das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ist der Gesetzgeber verpfl ichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber muss also nur für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Formell und materiell bestandskräftige Zinsbescheide – ohne Vorläufigkeitsvermerk – können nicht mehr geändert werden. Bereits ergangene und nicht bestandskräftige Bescheide für Verzins ungszeiträume ab 1.1.2019 sollten mit Einspruch offengehalten werden, sofern sie nicht bereits mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurden.

 

8. Steuerliche Berücksichtigung eines Homeoffice während der Corona-Pandemie

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 20.1.2021 sieht vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Homeoffice anzubieten, wo es möglich ist. Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr – im Rahmen eines Arbeitszimmers – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden, zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.

Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpfl ichtige, die im Homeoffice arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 € steuerlich geltend machen können. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen für Tage des Homeoffice können nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, die Arbeitszeiten im Homeoffice zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.

 

9. Steuerliche Verbesserung für Menschen mit Behinderungen

Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit, Kosten, die zur Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen, steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 € erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag auf 7.400 €.

Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag ebenfalls eine Pauschalierung erfolgen. Der Betrag wurde ebenfalls angehoben und beträgt nun maximal 1.800 €. Der Betrag richtet sich am Pflegegrad der zu pflegenden Person aus. Der Pauschalbetrag kann geltend gemacht werden, wenn die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhält. Das Pflegegeld, das Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangen, wird dabei nicht als Einnahme angerechnet.

Darüber hinaus wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 € von Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und einer erheblichen Gehbehinderung in Anspruch genommen werden.

Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sowie für blinde und hilflose Personen gilt eine Obergrenze von maximal 4.500 € jährlich. Die Pauschale gilt anstelle der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten und ist unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.

 

 
10. Anhebung von Übungsleiterfrei betrag und Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Zeit ab 1.1.2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € im Jahr erhöht.

Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Steuerfreibetrag bei Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Er bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt und damit beitragsfrei, solange die Freibeträge nicht überschritten werden.

Auch geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen regelmäßig 450 € nicht übersteigt, können zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen, ohne dass dieser bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung berücksichtigt wird.

 

11. Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren erhalten eine steuerliche Entlastung. Darauf legten sich die Finanzministerien von Bund und Ländern fest.

Von diesen Erleichterungen profi tieren nach einer Information des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28.8.2021 nunmehr auch Beschäftigte in Impfzentren, die von einem privaten Dienstleister betrieben werden oder die in den „Zentralen Impfzentren“ und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Die Helfenden können von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale steuerlich profitieren. Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind, z. B. in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst, die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 (bei einer Pauschale von 2.400 €) und 2021 (bei einer Pauschale von 3.000 €). Engagieren sich Helfende in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren, kann die Ehrenamtspauschale für 2020 (in Höhe von 720 €) und für 2021 (in Höhe von 840 €) in Anspruch genommen werden. Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können auch solche Helfer nebenberufl ich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studierende oder Rentner. Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

 

12. Steuerbefreiung von Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung

Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund des Wegfalls seines Arbeitsplatzes zukommen lässt, sind steuerfrei. Dies wird im Jahressteuergesetz 2020 klargestellt.

Darunter fällt die sog. „Outplacement-Beratung“ oder „Newplacement-Beratung“, die Arbeitgeber zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer anbieten bzw. durch Dritte durchführen lassen können. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Leistungen einer Outplacement-Beratung, wie z. B. einer Perspektivberatung, einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beratung, einer Marktvorbereitung sowie der Vermarktung und Neuplatzierung der Teilnehmenden.

Für Weiterbildungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen, gilt bereits seit 2019 eine gesetzliche Steuerbefreiung. Hierunter fallen z. B. auch Maßnahmen zur Anpassung und Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen, wie sie etwa Sprachkurse bieten.

Bitte beachten Sie! Weder die Leistungen einer Weiterbildung noch einer Outplacement-Beratung dürfen einen überwiegenden Belohnungscharakter haben, um die Steuer befreiung nicht zu verlieren.

 
 
13. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
 

Ab dem 1.1.2022 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen, und zwar für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, ist der Zuschuss ab sofort zu gewähren. Mit dem Arbeitgeberzuschuss sollen Anreize geschaffen werden, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten.

Grundsätzlich haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wird fällig, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds erfolgt. Der Zuschuss gilt sowohl für steuerfreie als auch für pauschalbesteuerte Entgeltumwandlungen.

Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird. Wird durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart, kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt werden (sog. Spitz-Abrechnung).

Der Zuschuss kann auch unabhängig von der Höhe einer solchen Ersparnis pauschal mit 15 % gewährt werden, um etwa Mehraufwand für die Lohnbuchhaltung zu vermeiden. Sind anderslautende tarifvertragliche Regelungen getroffen worden, stehen diese hingegen der gesetzlichen Neuregelung voran, auch wenn sie nun einen Nachteil für den Arbeitnehmer bedeuten.

Bitte beachten Sie! Der Arbeitgeberzuschuss ist ab 1.1.2022 für alle Unternehmen verpflichtend. Wird er nicht fristgerecht oder vollständig gewährt, drohen Haftungsrisiken.

 

14. Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Tätigkeit und Handwerkerleistung

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:

Kosten für Gesamtansatz
maximal
 Ersparnis
maximal
 
Haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens)  2.550 €  510 €  
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens)  20.000 €  4.000 €  
 Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens)  6.000 €  1.200 €  
 Gesamt  28.550 €  5.710 €  

Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar.

Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

In einem Verfahren vom 13.5.2020 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) zu Ungunsten einer Steuerpflichtigen, die die Ermäßigung der Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung sowie für Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistung beantragte. Das Hoftor musste in der Tischlerwerkstatt instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Steuerpflichtigen an Ort und Stelle eingebaut werden.

Der BFH lehnte die angestrebte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ab. Beiderlei Dienstleistungen erfordern Tätigkeiten, die dem Haushalt dienen und üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Sie sind darüber hinaus in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchzuführen. Dies ist bei Straßenreinigungsarbeiten nicht gegeben.

Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn diese Kriterien erfüllt sind. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen sind hingegen nicht ermäßigungsfähig.

Hier empfiehlt der BFH, die Arbeitskosten im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstatt-Lohn“ und in einen begünstigten „Vor-Ort-Lohn“ aufzuteilen.

 

15. Keine Werbungskostenkürzung bei Wegfall von Mieteinnahmen durch Corona-Krise

Von wirtschaftlichen Problemen, welche durch Corona entstanden sind, können nicht nur Mieter betroffen sein, sondern auch die Vermieter durch das Fehlen von Mietzahlungen. Deshalb wurde auf Bund-/Länderebene beschlossen, wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn coronabedingt Mieteinnahmen wegfallen.

Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter für die im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilien – aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters – Mietzahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden, bei dem der Werbungskostenabzug zu kürzen wäre. Es kann nur deswegen nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht mehr hat. Deren Beurteilung muss unabhängig von dem Mieterlass stattfi nden. Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert.

 

16. Keine Berücksichtigung der Instand­haltungsrücklage bei Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen, während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen. Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen, ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist oder nicht.

Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.

In seiner Entscheidung vom 16.9.2020 kam der BFH zu dem Entschluss, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rücklage zum Verwaltungsvermögen, welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine Möglichkeit die Rücklage beim Verkauf zu übertragen. Auch dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer weg.

 

17. Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete vorrangig per örtlichem Mietspiegel
 
Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann dieser nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann sie z. B. mit Hilfe eines begründeten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest 3 vergleichbare Wohnungen ermittelt werden. Jeder Ermittlungsweg ist grundsätzlich gleichrangig. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.2.2021.

Im entschiedenen Fall vermietete eine Steuerpflichtige eine Wohnung an ihre Tochter zu einem geringeren monatlichen Mietzins als sie von einem fremden Dritten für eine ähnlich ausgestattete Wohnung gleicher Größe verlangt. Das Finanzamt (FA) akzeptierte die ermittelten Werbungskosten für die Wohnung der Tochter nicht in voller Höhe. Es begründete dies damit, dass die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete entspricht. Das wäre aber die Voraussetzung für den vollen Werbungskostenabzug.

Der BFH stellte klar, dass die Ableitung der ortsüblichen Marktmiete aus dem örtlichen Mietspiegel genau dessen Zweck ist. Der Mietpreisspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglichen.

Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist aber eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen.

 

18. Auf anteiligen Veräußerungsgewinn fürein häusliches Arbeitszimmer entfällt die Besteuerung
 
Entfällt der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung während der 10-jährigen Haltefrist auch auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer, ist dieser ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen.

Eine Steuerpflichtige veräußerte eine Eigentumswohnung innerhalb der Haltefrist. Für ein in der Wohnung liegendes häusliches Arbeitszimmer machte sie im Veräußerungsjahr Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die vom zuständigen Finanzamt (FA), wie bereits in den Jahren zuvor, mit dem Höchstbetrag anerkannt wurden. Das FA berücksichtigte im Veräußerungsjahr den Veräußerungsgewinn, der anteilig auf die Grundfläche des häuslichen Arbeitszimmers entfiel, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und besteuerte dies entsprechend. Das im Anschluss eingeschaltete Finanzgericht (FG) widersprach dem Vorgehen des FA und begründete dies damit, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht den Kriterien eines Wirtschaftsguts entspreche und so unter die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ falle.

In der Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte dieser die Argumentation des FG und kam in einem Urteil vom 1.3.2021 zu dem Schluss, dass das für die Erzielung von Überschusseinkünften genutzte häusliche Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen von der Besteuerung ausgenommen ist. Ein häusliches Arbeitszimmer ermöglicht regelmäßig eine geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Der Umfang der Wohnnutzung ist dabei nicht erheblich.

 
 
19. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungen verfassungswidrig?
 
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt bei Verlusten, die aus Aktienveräußerungen entstehen.

Obwohl sie zum Kapitalvermögen zählen, können entstandene Verluste aus Aktiengeschäften nur über Veräußerungsgewinne ausgeglichen werden, die ebenfalls aus Aktiengeschäften resultieren. Hierin sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 17.11.2020 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Dazu rief er das Bundesverfassungsgericht an, um eine Klärung herbeizuführen.

Dem Beschluss voran stand der Fall eines Steuerpflichtigen, der aus der Veräußerung von Aktien als Teil seines Kapitalvermögens nur Verluste generierte. Auf Antrag wünschte er die Verrechnung der Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen entstanden waren.

Der BFH begründete die Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht damit, dass die abweichende Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste zu einer unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen führt, die nicht damit begründet werden kann, dass erhebliche Steuermindereinnahmen zu befürchten wären oder dies zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen führt.

 

20. Keine Doppelbesteuerung von gesetzlichen Renten?
 
In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten wurden voll versteuert – sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).

Wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen wurde eine sehr langfristig wirkende Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht vor, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. Dieser Freibetrag mindert sich jährlich für all diejenigen, für die der Rentenbezug erst nach 2005 beginnt. Für Erstrentner im Jahre 2021 beträgt dieser Freibetrag z. B. nur noch 19 %. Steuerpflichtige die ab 2040 erstmalig Rente beziehen, müssen dann 100 % der Rente versteuern. Anzumerken ist, dass auch bei einem früheren Rentenbeginn die laufenden „Rentenerhöhungen“ zu 100 % der Besteuerung unterliegen. Als Ausgleich für die höhere Besteuerung steigt auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für alle Steuerpflichtige jährlich an. Lag der zu berücksichtigende Anteil in 2005 noch bei 60 % der Aufwendungen, werden ab dem Jahr 2025 dann 100 % der Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt.

Bitte beachten Sie! In seiner Entscheidung vom 19.5.2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass auf der Grundlage seiner Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.

Anmerkung: Der Gesetzgeber wird hier reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenberechnung in Zukunft vornehmen müssen.

 
 

Für Gewerbetreibende/Freiberufler

 
21. Vereinfachungsregel bei kleinen Photo­voltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
 
Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob Sie Ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen. Die Einstufung der Energieerzeugungsanlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag und gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

Wird eine Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so wird aus Vereinfachungsgründen für alle offenen Veranlagungszeiträume auf einen Nachweis verzichtet und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt. Beim Betreiben einer Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt hingegen eine Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass die kleinen Energieerzeugungsanlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind. Ein häusliches Arbeitszimmer oder Räume, die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden (Einnahmen bis 520 € im Veranlagungszeitraum), sind bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt nicht relevant.

Bitte beachten Sie! Ändern sich z. B. aufgrund von Nutzungsänderungen oder durch Vergrößerung der Energieerzeugungsanlagen die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregel, ist diese für kommende Veranlagungszeiträume nicht mehr anzuwenden. Der Wegfall ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Umsatzsteuerlich gelten besondere Regelungen.

 
 
22. Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt
 
Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.2.2021 hervor. Damit wird die Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren auf ein Jahr reduziert und die AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter entsprechend geändert. Die Sofortabschreibung kann wahlweise in Anspruch genommen werden.

Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

 
 
23. Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkw
 
Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände, welche privat und beruflich genutzt werden mit über 10 % beruflichem Nutzungsanteil, führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen bei dem Unternehmer und dem Finanzamt. Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung bei Pkw ist dabei ein häufiges Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.

Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass die Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw sich fast ausglichen.

Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem Verkauf sei trotzdem anzusetzen.

So sah das auch der BFH. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren ausgewirkt hat oder nicht, steht mit dem Vorgang des Verkaufs in keinem Zusammenhang und darf deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt, sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.

 
 
24. Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung
 
Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, gilt dieser als Sachbezug und zählt somit zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wurde für die steuerrechtliche Bewertung einer Wohnraumüberlassung ab 1.1.2020 jedoch ein Bewertungsabschlag eingeführt.

Für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist demnach kein Sachbezug anzurechnen, wenn das vom Arbeitnehmer dafür gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 €/m2 ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung beträgt. Der steuerrechtliche Bewertungsabschlag wird zum 1.1.2021 in das Beitragsrecht übernommen. Die unterschiedlichen Verfahrensweisen im Steuer- und Beitragsrecht für das Jahr 2020 bleiben jedoch bestehen.

Der neue Abschlag wirkt sich wie ein Freibetrag aus und beträgt 1/3 des ortsüblichen Mietwerts. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die tatsächlich gezahlte Miete (inkl. Nebenkosten) ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen.

 
 
25. Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
 
Unter einem sog. „Sachbezug“ versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 44 € (ab 1.1.2022 bis 50 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geändert wurde, in seinem Schreiben vom 13.4.2021 umfangreich Stellung. Danach ist durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören“ nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geldersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Übergangsregelung: Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Anmerkung: Nachdem die Regelungen im Einzelnen für den Steuerlaien recht kompliziert und dadurch schadensbehaftet sind, sollten Sie sich im Detail beraten lassen.

 

26. Nachweis einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung bei Pkw
 
Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) darf das angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgut nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Pkw, so muss detailliert nachgewiesen werden, wie hoch der Anteil der privaten Nutzungen ist. Findet die Berechnung dieser durch die 1-%-Regelung statt, so darf der IAB nicht gewährt werden, da die 1-%-Regelung von einer Privatnutzung von ca. 20 % ausgeht, womit also keine fast ausschließlich betriebliche Nutzung mehr vorliegt.

In einem Fall aus der Praxis bildete ein Unternehmer einen IAB für einen Pkw, kaufte diesen anschließend auch und ermittelte den Nutzungsanteil nach Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt stellte bei einer Prüfung jedoch fest, dass dieses nicht ordnungsgemäß war und erkannte den so ermittelten Anteil nicht an. Stattdessen wurde nun die 1-%-Regelung angewandt, weshalb der IAB nachträglich versagt wurde.

Der Bundesfinanzhof entschied dazu, dass bei einem fehlerhaften Fahrtenbuch auch alternative Aufzeichnungen vorgelegt werden können, die nachweisen, dass ein betrieblicher Nutzungsanteil von mindestens 90 % vorliegt. Dieser Nachweis muss plausibel dargelegt werden können. Das Fahrtenbuch muss jedoch insgesamt noch stimmig und lückenlos sein.

 
 
27. Anerkennung von Bewirtungsrechnungen als Betriebsausgaben

Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen.

Mit Schreiben vom 30.6.2021 aktualisiert die Finanzverwaltung die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb. So dient in der Regel ein formloses Dokument (Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) als Nachweis, das Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen aufführt, um den Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben anerkennen zu lassen. Der Nachweis ist zudem vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.

Ist der Nachweis über eine Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb – z. B. in einer Gaststätte oder einem Restaurant – zu erbringen, ist für die steuerliche Anerkennung die Rechnung über die Bewirtung einzureichen. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein sowie den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auf dem Eigenbeleg sind darüber hinaus der Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer anzugeben.

Verwendet der Bewirtungsbetrieb – also das Restaurant oder die Gaststätte – ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist dann verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen.

Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht; diese Bewirtungsaufwendungen werden vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Übergangsregelung: Ein Betriebsausgabenabzug ist unabhängig von den geforderten Angaben für Belege zulässig, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden. Führen die neuen Regelungen zur Einhaltung der geforderten Angaben zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese erst für Betriebsaufwendungen verpflichtend vorauszusetzen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

 
 
28. Veräußerung von privaten und betrieblichen Gütern über Ebay
 
Inzwischen ist der Onlinehandel von Wirtschaftsgütern ein lukratives Geschäft für Unternehmer. Dabei steht nicht nur Unternehmern das Internet als Verkaufsplattform zur Verfügung, sondern auch Privatpersonen. Da diese ihre privaten Güter verkaufen, um im besten Fall noch etwas Geld dafür zu bekommen, stellt diese Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb dar. Über die Differenzierung bei Unternehmern, die zusätzlich noch private Dinge veräußern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.6.2020 entschieden.

Im entschiedenen Fall veräußerte ein Onlinehändler Modelleisenbahnen und entsprechendes Zubehör. Dazu kamen weitere Veräußerungen, die nach der Ansicht des Unternehmers nicht zu versteuern seien, da es sich um private Umsätze handele. Er habe seine private Modelleisenbahnsammlung verkauft, welche er bereits vor der Unternehmensgründung besaß. Zudem erfolgte die Lagerung an zwei separaten Orten. Das Auflösen dieser Sammlung durch viele einzelne Verkäufe stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Hätte der Unternehmer mit seiner Aussage Recht, so könnten die Umsätze trotzdem dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sein, da hier eine Branchenüblichkeit vorliegt. Allerdings müsste hierbei zuvor steuerlich noch die Einlage aus dem Privatvermögen berücksichtigt werden. Wenn die Wirtschaftsgüter jedoch tatsächlich nie dem Betriebsvermögen zuzuordnen waren, so wären die privaten Umsätze steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Der BFH hat den Fall dem Finanzgericht zurückverwiesen, damit eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände stattfinden kann. Sollte sich jedoch herausstellen, dass es sich von Anfang an um Betriebsvermögen handelte, so erfolgt eine nachträgliche Versteuerung der Umsätze. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.

 

29. Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben
 
Sponsoringaufwendungen zählen auch bei Freiberuflern als Betriebsausgaben, wenn diese zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall hatte eine Freiberufler GbR jährliche Sponsoringverträge abgeschlossen, in denen als Gegenleistung mit ihrem Logo auf Kleidung geworben wurde. Die Aufwendungen machte sie nebst Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte jedoch die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Der BFH stellte hingegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben möglich ist. Dies setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

 

30. Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Gesellschaftern konkretisiert
 
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten.

Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden.

Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie „einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke einer Gesellschaft nehmen“ können.

Dem Urteil vorangegangen war die Klarstellung im Fall einer mitarbeitenden Mehrheitsgesellschafterin, die 70 % am Stammkapital der Gesellschaft hielt. Die Geschäftsführertätigkeit übte eine andere Person aus. Diese war der Gesellschafterin weisungsgebunden. Um in der Gesellschaft Beschlüsse durchzusetzen, waren laut Gesellschaftsvertrag 75 % der Stimmen aller Gesellschafter erforderlich.

Unter dieser Voraussetzung war die Mehrheitsgesellschafterin außerstande, ihren weisungsgebundenen Mitarbeiterstatus zu ändern. Nach Auffassung des BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Sie gilt damit als sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

 

31. Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020
 
Mit dem sog. ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Steuererklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um 3 Monate verlängert. Ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.7.2021 erläutert mögliche Anwendungsfragen.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt die Verlängerung sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden (beratene Fälle), als auch für die Erklärungen, die Steuerpflichtige selbst erstellen (nicht beratene Fälle). Für beratene Fälle verlängert sich die Abgabefrist somit bis zum 31.5.2022. Bei nicht beratenen Fällen ermöglichte das neue Gesetz eine Verlängerung auf den Stichtag 1.11.2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag war der 2.11.2021), um die Steuer- und Feststellungserklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten Besonderheiten. Zudem bleiben Vorabanforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen von den Fristverlängerungen unberücksichtigt.

 

 

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende

 

32. Steuerfreie (Corona-)Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert
 
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen (ursprünglich 31.12.2020).

Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Bitte beachten Sie! Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 z. B. 500 € ausbezahlt, können in 2021 bzw. bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten. 

 

33. Neuer Mindestlohn ab 1.1.2022
 
Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von „bestimmten Arbeitnehmern“ spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.

Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.

Beispiel: Ein Unternehmen beschäftigte einen Minijobber im Jahr 2021 zum Mindestlohn für 47 Stunden im Monat. Daraus ergibt sich folgendes Entgelt im Jahr

Mindestlohngrenze 1.1.2021 - 30.6.2021 = 9,50 €.
Verdienst: 47 Std. x 9,50 € x 6 Mon. =   2.679,00 €
 
Mindestlohngrenzen 1.7.2021 - 31.12.2021 = 9,60 €.
Verdienst: 47 Std. x 9,60 x 6 Mon. =      2.707,20 €
 
Gesamtverdienst:                                       5.386,20 €
 
Bei einer Entgeltgrenze in Höhe von (450 € x 12 Monat =) 5.400 € im Jahr blieb im Jahr 2021 die Minijob-Lohngrenze noch unterschritten.
 
Ab 2022 erhöht sich der Mindestlohn wie folgt:
Mindestlohngrenze 1.1.2021 - 30.6.2022 = 9,82 €
Verdienst: 47 Std. x 9,82 € x 6 Mon. =   2.769,24 €
 
Mindestlohngrenze 1.7.2022 - 31.12.2022 = 10,45 €
Verdienst: 47 Std. x 10,45 € x 6 Mon. = 2,946,90 €

Gesamtverdienst:                                       5.716,14 €

Anmerkung: Der ab dem 1.1.2022 geltende neue Mindestlohn hat zur Folge, dass die Entgeltgrenze überschritten würde, denn das Jahresentgelt liegt dann bei gleicher Stundenzahl bei 5.716,14 €. Das Arbeitsverhältnis würde entsprechend sozialversicherungspflichtig.

 

34. TERMINSACHE: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können – unter weiteren Voraussetzungen (so dürfen z. B. die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen) - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren – also 4 Jahre lang – neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.

Bitte beachten Sie! Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026! Ob die (neue) Bundesregierung eine Verlängerung anstrebt, ist zzt. nicht bekannt.

 

35. Änderung bei der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Bis 31.12.2019 beträgt die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für die Sonderabschreibung. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (siehe nachfolgend). Die Neuregelungen zu der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich in diesem Zeitraum.

 

36. Gewinnplanung mit geändertem Investitionsabzugsbetrag
 
Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (wie bei der Sonderabschreibung) –, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen.

Das Jahressteuergesetz 2020 erhöht den Abzugsbetrag von 40 % auf 50 % für Investitionen ab dem 1.1.2020. Auch hier spielen die Betriebsgrößenmerkmale keine Rolle mehr; es gilt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €.

Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den 3 Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Beispiel (bis 31.12.2019): Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2019 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

Beispiel (ab 1.1.2020 – nach dem JStG 2020): Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % (= 25.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 25.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 5.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

Der Investitionsabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass dafür ein „bestimmtes“ Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.

Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.

Anmerkung: Wird der Pkw ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt – dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäfts-führer –, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.

 

37.  Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) sorgt dafür, dass für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Dies eröffnet ein Zeitfenster von grundsätzlich 3 Jahren, um die Investition durchzuführen. Die Steuerlast wird so in ein späteres Jahr verlagert. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten.

Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und eine Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete IAB vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen. Die Verlängerung der Investitionszeit ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts.

 
 
38. Geschenke an Geschäftsfreunde
 
Geschenke – insbesondere zum Jahresende – also „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – wie z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.

Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein „Geschenk an Geschäftsfreunde“ jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

 

39. Geschenke an Arbeitnehmer
 
Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.

Auch Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aber als Betriebsausgaben ansetzen.

 

40.  Weihnachts-/Betriebsfeier

Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt.

Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.

Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.

Ungeklärt war in diesem Zusammenhang, wie mit den Kosten für Absagen von Kollegen zu verfahren ist, die an der Feier nicht teilnehmen können, für die die Kosten aber dennoch angefallen sind. Dazu äußert sich das Finanzgericht Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 27.6.2018 zugunsten der Steuerpflichtigen. Danach wären Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden gegangen.

Anders sieht das der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29.4.2021. Nach seiner Auffassung ist der Ansatz der Zuwendungen anteilig auf die Teilnehmer und deren Begleitpersonen zu berechnen. Bei dem Wertansatz sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, unerheblich davon, ob die Arbeitnehmer dadurch einen Vorteil haben oder nicht. Anschließend sind diese Kosten gleichmäßig auf die „teilnehmenden“ Arbeitnehmer aufzuteilen.

Anmerkung: Durch diese Entscheidung können sich lohnsteuerlichen Folgen für den Arbeitnehmer ergeben, die zu einer übermäßigen Steuerlast führen. Denn in einem solchen – praxisnahen – Fall müsste der Arbeitnehmer ein Mehr an Zuwendung versteuern als ihm der Arbeitgeber zugedacht hat. I. d. R. versteuert der Arbeitgeber den Mehrbetrag aber pauschal.

Bitte beachten Sie! Eine begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als „üblich“ eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.

 

41. Degressive Abschreibung in Anspruch nehmen, wenn sinnvoll
 
Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung (AfA) befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

 

42.  Aufbewahrungsfristen
 
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2021 vernichtet werden:
 
•   Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*:
     Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2012, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2012 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
 
•   Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
     Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2016 entstanden sind.

 *Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und so weit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

 
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Lassen Sie sich beraten.
Rechtsstand 15.09.2021